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*21
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
Vor der Entscheidung soll es, wenn der Schuldner Handel- oder Gewerbe-
treibender oder Landwirt ist, in geeigneten Fällen die zuständige amtliche Ver-
tretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der Landwirtschaft oder einen
Sachverständigen hören.
3. Aufsichtsperson und Gläubigerbeirat
*22
Wird die Geschäftsaufsicht angeordnet, so bestellt das Gericht einen oder
mehrere Aufsichtspersonen und teilt allen Gläubigern die Anordnung der Geschäfts-
aufsicht und die Aufsichtsperson mit. Ist der Schuldner Handel= oder Gewerbe-
treibender oder Landwirt, so ist die Anordnung der Geschäftsaufsicht auch der zu-
ständigen amtlichen Vertretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der
Landwirtschaft mitzuteilen. Die Mitteilungen können ohne besondere Form er-
olgen.
folg Der Schuldner und jeder Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen
wird, können innerhalb drei Wochen nach Bestellung der Aufsichtsperson unter
Darlegung der Gründe die Bestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen
beantragen.
823
Der Aufsichtsperson ist über ihre Ernennung eine urkundliche Bescheini—
gung zu erteilen. Die Bescheinigung ist bei der Beendigung des Amtes dem
Gerichte zurückzureichen.
824
Die Aufsichtsperson ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten
allen Personen verantwortlich, deren Interessen sie kraft ihres Amtes zu berück-
sichtigen hat.
825
Die Aufsichtsperson steht unter der Aufsicht des Gerichts.
Das Gericht kann gegen die Aufsichtsperson Ordnungsstrafen bis zu zwei-
hundert Mark festsetzen und sie aus wichtigen Gründen ihres Amtes entlassen. Vor
der Entscheidung ist die Aufsichtsperson zu hören.
*26
Das Gericht hat die Aufsichtsperson auf ihren Antrag bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben in angemessener Weise zu unterstützen.
. 627
Die Aufsichtsperson hat gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung an-
gemessener barer Auslagen und auf Vergütung.