Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1368 — 
*21 
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. 
Vor der Entscheidung soll es, wenn der Schuldner Handel- oder Gewerbe- 
treibender oder Landwirt ist, in geeigneten Fällen die zuständige amtliche Ver- 
tretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der Landwirtschaft oder einen 
Sachverständigen hören. 
3. Aufsichtsperson und Gläubigerbeirat 
*22 
Wird die Geschäftsaufsicht angeordnet, so bestellt das Gericht einen oder 
mehrere Aufsichtspersonen und teilt allen Gläubigern die Anordnung der Geschäfts- 
aufsicht und die Aufsichtsperson mit. Ist der Schuldner Handel= oder Gewerbe- 
treibender oder Landwirt, so ist die Anordnung der Geschäftsaufsicht auch der zu- 
ständigen amtlichen Vertretung des Handels, Handwerkes (Gewerbes) oder der 
Landwirtschaft mitzuteilen. Die Mitteilungen können ohne besondere Form er- 
olgen. 
folg Der Schuldner und jeder Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen 
wird, können innerhalb drei Wochen nach Bestellung der Aufsichtsperson unter 
Darlegung der Gründe die Bestellung anderer oder weiterer Aufsichtspersonen 
beantragen. 
823 
Der Aufsichtsperson ist über ihre Ernennung eine urkundliche Bescheini— 
gung zu erteilen. Die Bescheinigung ist bei der Beendigung des Amtes dem 
Gerichte zurückzureichen. 
824 
Die Aufsichtsperson ist für die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten 
allen Personen verantwortlich, deren Interessen sie kraft ihres Amtes zu berück- 
sichtigen hat. 
825 
Die Aufsichtsperson steht unter der Aufsicht des Gerichts. 
Das Gericht kann gegen die Aufsichtsperson Ordnungsstrafen bis zu zwei- 
hundert Mark festsetzen und sie aus wichtigen Gründen ihres Amtes entlassen. Vor 
der Entscheidung ist die Aufsichtsperson zu hören. 
*26 
Das Gericht hat die Aufsichtsperson auf ihren Antrag bei der Erfüllung 
ihrer Aufgaben in angemessener Weise zu unterstützen. 
. 627 
Die Aufsichtsperson hat gegen den Schuldner Anspruch auf Erstattung an- 
gemessener barer Auslagen und auf Vergütung.
	        
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