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Die Festsetzung erfolgt durch das Gericht. Gegen den Beschluß findet
sofortige Beschwerde statt.
(28
Die Aufsichtsperson hat darauf Bedacht zu nehmen, daß der Geschäftsbetrieb
des Schuldners tunlichst aufrechterhalten und sein Vermögen nicht geschmälert wird.
Sie hat die Ursachen der Jahlungsunfähigkeit oder der Uberschuldung zu ermitteln,
die geschäftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen und dem Gericht unver-
züglich zu berichten, sobald sie die erforderliche Ubersicht erlangt hat.
Das Gericht bestimmt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen die
Aufsichtsperson weitere Berichte zu erstatten hat.
Jeder Bericht soll eine Außerung darüber enthalten, ob die Voraussetzungen
für eine Fortdauer der Geschäftsaufsicht noch vorliegen.
829
In Streitfällen über die Verwendung der vorhandenen Mittel und in
Streitfällen, die sich aus Anordnungen der Aufsichtsperson zwischen ihr und dem
Schuldner ergeben, sowie bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Aufsichtspersonen
entscheidet das Gericht.
830
Das Gericht kann, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, aus der
Zahl der Gläubiger oder ihrer Vertreter einen Gläubigerbeirat bestellen. Es
kann die Bestellung zum Mitglied des Beirats widerrufen.
Auf die Mitglieder des Beirats sind die Vorschriften des § 24 entsprechend
anzuwenden.
531
Die Mitglieder des Beirats haben die Aufsichtsperson in ihren Obliegen—
heiten zu unterstützen und zu beraten. Sie können sich von dem Gange der
Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften der Aufsichtsperson und des
Schuldners einsehen und den Bestand der Kasse untersuchen. Der Beirat ist
berechtigt, von der Aufsichtsperson Auskunft über die Lage der Sache und die
Geschäftsführung zu verlangen.
(32
Ein Beschluß des Beirats ist gültig, wenn die Mchrheit der Mitglieder
an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit absoluter Mehr-
heit der abgegebenen Stimmen gefaßt ist.
4. Zwangsvergleich
#33
Auf Antrag eines Schuldners, der unter Geschäftsaufsicht steht, kann zwischen
ihm und seinen Gläubigern ein Zwangsvergleich zur Abwendung des Konkurses
geschlossen werden.
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