Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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An dem Vergleichsverfahren sind nicht beteiligt Gläubiger, die nach 
& 13 von dem Verfahren nicht betroffen werden, sowie Gläubiger, deren An- 
sprüche zum Gegenstande haben: 
1. Geldstrafen; 
2. die im 9 3 Abs. 2 der Konkursordnung bezeichneten Unterhaltsleistungen, 
soweit sie für die Jukunft geltend gemacht werden, es sei denn, 
daß der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet; 
Leistungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners; 
die seit der Eröffnung des Vergleichsverfahrens laufenden Zinsen; 
die Kosten, die durch die Teilnahme an dem Vergleichsverfahren er- 
wachsen. 
□JS 
34 
Der Vergleich muß allen beteiligten Gläubigern gleiche Rechte gewähren. 
Eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung 
der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Das Gericht kann jedoch eine ungleiche 
Bestimmung der Rechte zulassen, wenn die Mehrzahl der zurückgesetzten Gläubiger 
zustimmt und die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger 
wenigstens drei Vierteile der Gesamtsumme der Forderungen der zurückgesetzten 
Gläubiger beträgt. 
Jedes andere Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen 
Gläubigern, durch das diese bevorzugt werden sollen, ist nichtig. 
* 35 
Der Vergleich kann auf Erlaß oder Stundung oder beides gerichtet sein. 
Im übrigen darf er nur Bestimmungen enthalten, die der Sicherung seiner 
Durchführung dienen. · 
Ist der Schuldner eine eingetragene Genossenschaft, so darf der Vergleich 
nur auf Stundung, allein oder in Verbindung mit einem Erlasse von Zinsen für 
die Dauer der Stundung, gerichtet sein. 
g 36 
Die Vorschriften der §# 64 bis 66, 68 bis 70 der Konkursordnung sind 
entsprechend anzuwenden. 
837 
Zum Abschluß des Vergleichs ist erforderlich, daß 
1. die Mehrzahl der beteiligten Gläubiger dem Vergleiche zustimmt, 
2. die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger wenigstens 
drei Vierteile der Gesamtsumme der Forderungen der beteiligten Gläu- 
biger beträgt. 
* 38 
Soll der Vergleich nur auf Stundung bis zur Dauer von längstens einem 
Jahre nach der Bestätigung allein oder in Verbindung mit einem Erlasse von
	        
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