Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1371 — 
Zinsen für die Dauer der Stundung gehen, so genügt es, wenn die nach § 37 
Nr. 2 erforderliche Gesamtsumme wenigstens die Hälfte der Gesamtsumme der 
Forderungen der beteiligten Gläubiger beträgt. 
(39 
Bei der Berechnung der Mehrheiten bleiben die Gläubiger, deren Rechte 
durch den Vergleich nicht beeinträchtigt werden, außer Betracht. 
(40 
Bei der Berechnung der Mehrheiten bleibt der Ehegatte des Schuldners 
außer Betracht, wenn er dem Vergleiche zugestimmt hat. 
Das gleiche gilt von demjenigen, dem der Ehegatte des Schuldners während der 
Dauer der Geschäftsaufsicht oder in dem letzten Jahre vorher eine Forderung gegen 
den Schuldner abgetreten hat, soweit das Stimmrecht auf der abgetretenen For- 
derung beruht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Ehegatte 
zu der Abtretung durch das Gesetz oder durch einen Vertrag verpflichtet war, 
der früher als ein Jahr vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht geschlossen wurde. 
(41 
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens hat der 
Schuldner vorzulegen: 
1. einen bestimmten Vergleichsvorschlag (6 34, 35) mit "der Angabe, in 
welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen sowie ob und 
in welcher Art ihnen Sicherheit geleistet werden soll, 
2. die schriftlichen Erklärungen der zum Abschluß des Vergleichs nach 
Lahl und Forderungssumme erforderlichen Mehrheit von Gläubigern 
( 37 bis 40), daß sie der Eröffnung des Vergleichsverfahrens auf 
der Grundlage des Vorschlags des Schuldners zustimmen, 
3. eine den Vorschriften des § 20 entsprechende Aufstellung über die 
Vermögenslage zur Jeit des Antrags (Vermögensverzeichnis); das 
Vermögensverzeichnis soll nach Möglichkeit glaubhaft gemacht werden. 
Zur Nachholung fehlender Erfordernisse kann das Gericht dem Schuldner 
vor der Entscheidung über den Antrag eine Frist bewilligen. Es kann zulassen, 
daß an Stelle eines neuen Vermögensverzeichnisses ein Nachtrag zu der mit dem 
Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht eingereichten Aufstellung vorgelegt wird. 
42 
Vor der Entscheidung über den Antrag soll die Aufsichtsperson und, wenn 
ein Gläubigerbeirat bestellt ist, auch dieser gehört werden.
	        
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