Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(51 
Die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlage kann auch durch schriftliche 
Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen. 
Die schriftliche Erklärung eines Gläubigers, daß er der Eröffnung des 
Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags zustimmt, gilt 
als Justimmung zu dem Vergleichsvorschlage, wenn der Gläubiger in dem Termine 
nicht erschienen ist und die Erklärung bis zu dem Termine nicht widerrufen hat. 
*52 
Hält das Gericht oder die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten 
Gläubiger eine Vertagung zum Zwecke weiterer Verhandlungen oder Ermittlungen 
oder behufs Stellungnahme zu einer Anderung des Vergleichsvorschlags für 
erforderlich, so ist ein neuer, nicht über einen Monat hinausgehender Termin zur 
Fortsetzung der Verhandlung anzuberaumen. 
Im übrigen ist eine Vertagung nur zulässig, wenn sie aus besonderen 
Gründen geboten erscheint. 
53 
Der angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Gerichts. 
Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Schuldner, die 
Aufsichtsperson und den Gläubigerbeirat in dem Vergleichstermin oder einem zu 
verkündenden Termine gehört hat. 
854 
Der Vergleich ist zu verwerfen: 
1. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs gegebenen 
Vorschriften in einem wesentlichen Punkte nicht beobachtet sind und 
das Fehlende nicht ergänzt werden kann; 
2. wenn der Schuldner in dem Verfahren in erheblichem Maße seine 
Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwidergehandelt hat; 
3. wenn die Vermögenslage des Schuldners so verworren ist, daß sie cin 
Urteil über den Vergleich ohne zeitraubende Ermittlungen nicht er- 
möglicht; 
4. wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst 
in unlauterer Weise zustande gebracht ist 
5. wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der beteiligten Gläubiger 
widerspricht.
	        
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