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II. Schlußvorschriften
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Wird im Anschluß an eine Geschäftsaufsicht das Konkursverfahren über
das Vermögen des Schuldners eröffnet, so sind im Konkurse die gerichtlichen
Kosten der Geschäftsaufsicht und des Vergleichsverfahrens sowie die Gebühren und
Auslagen der Aufsichtsperson als Massekosten & 58 der Konkursordnung) zu be-
handeln.
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Die Vorschriften der 98§ 207 bis 211, 213 der Konkursordnung, des § 63
des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Reichs-Gesetzbl.
1898 S. 846), des 9 98, § 100 Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs-
und Wrischaftsgrror enschaften (Reichs- Gesetzol. 1898 S. 810), sind auf die Ge-
schäftsaufsicht und das Vergleichsverfahren entsprechend anzuwenden. Ein Antrags-
recht der Gläubiger wird hierdurch nicht begründet.
In dem Vergleichsverfahren über das Privatvermögen eines personlich
haftenden Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-
schaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die Gesellschaftsgläubiger)
wenn über das Gesellschaftsvermögen das Vergleichsverfahren oder das Konkurs-
verfahren eröffnet ist, nur in Höhe desjenigen Betrags beteiligt, für den sie in
diesem Verfahren keine Befriedigung erhalten.
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Auf die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über einen Nachlaß
sind die Vorschriften der § 217, 218, 221, 225 der Konkursordnung ent—
sprechend anzuwenden. Ein Antragsrecht der' Gläubiger wird hierdurch nicht
begründet.
In Ansehung der Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten wirkt
die Geschäftsaufsicht wie der Nachlaßkonkurs.
Von dem Verfahren werden außer den im 9 13 dieser Verordnung bezeich-
neten Gläubigern auch die Gläubiger der im §224 der Konkursordnung bezeich-
neten Ansprüche nicht betroffen.
Ein Iwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller Erben geschlossen
werden. Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann erst beantragt werden,
wenn das Aufgebot der Nachlaßgläubiger erfolgt ist. An dem Vetleichsverfahra
sind alle Nachlaßgläubiger mit Ausnahme der im 9 226 Abs. 2 und 4 der Kon-
kursordnung bezeichneten beteiligt. Der Jwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht
cein anderes festsetzt, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung des Erben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden im Falle der fortgesetzten Güter-
gemeinschaft auf die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das