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Gesamtgut entsprechende Anwendung. An dem Vergleichsverfahren sind nur die
Gesamtgutsgläubiger beteiligt, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der
fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden.
§ 74
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Versicherungsunternehmungen,
die der Beaufsichtigung nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) unterliegen, keine
Anwendung.
§ 75
Soweit nach den Vorschriften der Konkursordnung oder des Gesetzes,
betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des
Konkursverfahrens (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 709), die Anfechtbarkeit von Rechts—
handlungen davon abhängt, daß sie innerhalb bestimmter Fristen vor der Eröff—
nung des Konkurses, vor dem Eröffnungsantrag, vor der Zahlungseinstellung oder
vor der Anfechtung vorgenommen sind, wird bei der Berechnung der Fristen die
Zeit nicht mitgerechnet, während deren die Geschäftsaufsicht besteht.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Rechtshandlung
auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines
Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, von einem Gläubiger angefochten
wird, der von dem Verfahren nicht betroffen war.
§ 76
Hat ein Genosse seinen Austritt aus einer eingetragenen Genossenschaft er—
klärt oder der Gläubiger eines Genossen dessen Kündigungsrecht ausgeübt, so
scheidet der Genosse nicht vor dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus, in welchem
die Geschäftsaufsicht über die Genossenschaft endigt, oder wenn in einem Jwangs-
vergleich eine Stundung bewilligt wird, nicht vor dem Schlusse des Geschäfts-
jahrs, in welchem die Stundung abläuft.
Die Einreichung der Erklärung des Genossen oder des Gläubigers zur
Liste der Genossen ist spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahrs,
zu dessen Schlusse der Genosse ausscheidet, oder wenn die Geschäftsaufsicht inner-
halb der letzten sechs Wochen dieses Jahres endigt, unverzüglich zu bewirken.
Die Ei intragung des Jahresschlusses, zu dem der Genosse ausscheidet, in die Liste
der Genossen erfolgt erst nach der Beendigung der Geschäftsaufsicht; ist sie bereits
geschehen, so ist nachträglich zu vermerken, daß die Geschäftsaufsicht angeordnet ist.
§ 77
Ein Gläubiger, der sich von dem Schuldner oder andern Personen besondere
Vorteile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er bei der Abstimmung
liber den Vergleichsvorschlag in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.