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Das amtsgerichtliche Verfahren der Geschäftsaufsicht ist gebührenfrei; auf
die Auslagen sind die Vorschriften des fünften und sechsten Abschnitts des Ge,
richtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren beträgt, wenn der Vergleichstermi
abgehalten wird, fünf Zehnteile, andernfalls zwei Zehnteile der Sätze des § 8
des Gerichtskostengesetzes. Die Vorschriften des & 52 des Gerichtskostengesetz#s
finden entsprechende Anwendung.
Für die Beschwerdeinstanz wird die in den 69 45, 46 des Gerichtskosten
gesetzes bestimmte Gebühr besonders erhoben. In den Fällen des & 42 Alf.8#,
* 59 Abs. 2, 9 68 dieser Verordnung sind die Vorschriften des § 52 des Gerichts-
kostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Pauschsätze werden nicht erhoben, soweit das Verfahren gobührenfrei is.
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Für die Tätigkeit im Vergleichsverfahren erhält der Rechtsanwalt sechzeh
Jehnteile der Gebühr des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte. Für
die Vertretung in der Beschwerdeinstanz erhält er die im 9 41 der Gebühren
ordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren besonders.
Auf die Wertberechnung finden die Vorschriften des § 59 der Gebühren
ordnung für Rechtsanwälte entsprechende Anwendung.
§ 80
Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 1916, und zwar hinsichtlich de
& 75 mit Wirkung vom 10. August 1914 ab in Kraft; sie tritt an die Stel
der Verordnung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendun
des Konkursverfahrens, vom 8. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 363).
Eine vor dem Inkrafttreten abgegebene schriftliche Erklärung, in der ei#n
Gläubiger einem Vergleichsvorschlage des Schuldners zugestimmt hat, gilt als
Zustimmungserklärung im Sinne des 9 41 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung.
Der Bundesrat bestimmt, wann und in welchem Umfang die Verordnunz
außer Kraft tritt.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich