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(Nr. 5609) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fett-
. . 21.Juci1916(Rkichg-Gksctzth.76-s).
halnngaschmlmlnVom28.August1916(Rkichs-Gksktzbc.S.970).Vom
14. Dezember 1916.
A## Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Der 9 3 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen
. 21.Juti1916(Reichs-Gcsctzbc.S.766)». » «
Waschmitteln vom 28. Kugust 1916-(Geichs-GeseqblS. 070) wird wie folgt geändert:
1. in Nr. I b wird hinter den Worten „ansteckender Krankheit“ ein-
gefügt „sowie Tuberkulose jeder Art“
2. in Nr. II werden die Worte „für unter Tag arbeitende Gruben--
arbeiter in Kohlenbergwerken“ gestrichen,
3. als Abs. 2 und Abs. 3 wird dem 9 3 hinzugefügt:
Auf die nach Abs. 1 Nr. Ib und c ausgestellten Zusatzseifenkarten
darf in Apotheken statt K. A.-Seife Kaliseife in gleicher Menge ab-
gegeben werden.
Im Falle des Abs. 1 Nr. Ie kann an Stelle der Einzelzusatz-
karten eine Sammelzusatzkarte ausgestellt werden.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.