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(Nr. 5610) Bekanntmachung über die Einfuhr und Durchfuhr von Milcherzeugnissen aller
Art. Vom 16. Dezember 1916.
Auf Grund des & 3 a der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 302) in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 1916 (Reichs.
Gesetzbl. S. 1391) bestimme ich:
Artikel J
& der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom
18. April 1916 über die Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver
vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 303) erhält folgende Fassung:
„Milcherzeugnisse aller Art, die nach dem Inkrafttreten dieser
Bestimmungen aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch
die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit deren
Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeit-
punkt Milcherzeugnisse aller Art aus dem Ausland cinführt, hat sie an
die Jentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.“
Artikel II
Artikel I der Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch
und von Milchpulver vom 13. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1163) erhält
folgende Fassung:
„Die Durchfuhr von Milcherzeugnissen aller Art über die Grenzen
des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.“
Artikel III
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich