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(Nr. 5617) Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren. Vom 16. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Zündwaren aller Art
zu regeln. Er kann Vorratserhebungen über Zündwaren und die zu ihrer Her-
stellung oder Verpackung erforderlichen Stoffe anordnen.
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie
daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge-
hören oder nicht.
Preise, die der Reichskanzler auf Grund dieser Vorschrift festsetzt, sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
(2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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