— 1398 —
Ill. Schlußvorschriften
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Einem Deutschen im Sinne der vorstehenden Vorschriften stehen juristische
Personen oder Handelsgesellschaften anderer Art gleich, die im Inland oder in
den Schutzgebieten ihren Sitz haben.
Dem Angehörigen eines feindlichen Staates im Sinne der vorstehenden
Vorschriften stehen gleich:
1. natürliche Personen, die in dem feindlichen Staate ihren Wohnsitz oder
ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben;
2. juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die in dem
feindlichen Staate ihren Sitz haben;
3. Handelsgesellschaften anderer Art, die im sonstigen Ausland ihren Sitz
haben, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige oder, soweit es sich
um die Anwendung des 6§ 1 handelt, Angehörige der dort bezeichneten
feindlichen Staaten überwiegend beteiligt sind.
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Die Vorschriften der 998 1, 2 können durch Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers auf andere als die im 9§ 1 bezeichneten feindlichen Länder für anwendbar
erklärt werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie aufher
Kraft tritt.
Berlin, den 16. Dezember 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5620) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung, betreffend Verträge mit feint-
lichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916. Vom 17. Dezember 1916.
Auf Grund des 9 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Verträge mit
seindlichen Staatsangehörigen, vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1396)
wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen
Staatsangehörigen aus Gründen der Vergeltung wird, unbeschadet der Befugnis