Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1405 — 
(Nr. 5624) Bekanntmachung über Anderung der Höchstpreise für Soda. Vom 18.Dezember 1916. 
Ar- Grund des § 4 der Verordnung über Hoöchstpreise für Soda vom 
26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird der 9 1 dieser Verordnung wie 
folgt geändert: 
81 
Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Ubersicht aufgeführten 
Beträge nicht übersteigen: 
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver) 
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm 
Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof 
Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 16/50 Mark 
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm 
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung O,26 
v 7½ ? * -9....... 0,13 v 
B. Kristall- und Feinsoda 
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis): 
a) Kristallsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte der Herstellig . . ... 8)75 Mark 
b) Feinsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver- 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte der Herstellung 
I. im Sek . . . . .. ,............ 9,75 „ 
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein- 
schließlich dieser Packungen .. .. . . . . . . . . .. 11,25 » 
2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und 
darüber: 
a) Kristallsoda 
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver— 
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus 
am Orte des Lieferers .. . .. . ... . . . . . . . . . . . .. 11,00 „
	        
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