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(Nr. 5624) Bekanntmachung über Anderung der Höchstpreise für Soda. Vom 18.Dezember 1916.
Ar- Grund des § 4 der Verordnung über Hoöchstpreise für Soda vom
26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird der 9 1 dieser Verordnung wie
folgt geändert:
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Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Ubersicht aufgeführten
Beträge nicht übersteigen:
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm
Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof
Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 16/50 Mark
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung O,26
v 7½ ? * -9....... 0,13 v
B. Kristall- und Feinsoda
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte der Herstellig . . ... 8)75 Mark
b) Feinsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte der Herstellung
I. im Sek . . . . .. ,............ 9,75 „
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein-
schließlich dieser Packungen .. .. . . . . . . . . .. 11,25 »
2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und
darüber:
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver—
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte des Lieferers .. . .. . ... . . . . . . . . . . . .. 11,00 „