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(Nr. 5624) Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. Vom 18.Dezember 1916.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über Höchstpreise für Soda vom
26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird der § 1 dieser Verordnung wie
folgt geändert:
§ 1
Die Preise für Soda dürfen die in nachstehender Übersicht aufgeführten
Beträge nicht übersteigen:
A. Kalzinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblancsoda, Sodapulver)
1. bei Abgabe von 50 bis 500 Kilogramm für 100 Kilogramm
Reingewicht ausschließlich Verpackung frei Bahnhof
Versandstation oder frei Haus am Orte des Lieferers 16,50 Mark
2. bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm
für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung 0,26
½ ..... 0,13
B. Kristall- und Feinsoda
1. bei Abgabe durch den Hersteller (Fabrikpreis):
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte der Herstellig . . ... 8,75 Mark
b) Feinsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte der Herstellung
I. im Sack . . . . .. ,............ 9,75 „
II. in Packungen zu je ½ oder 1 Kilogramm ein-
schließlich dieser Packungen .. .. . . . . . . . . .. 11,25 »
2. beim Weiterverkauf in Mengen von 50 Kilogramm und
darüber:
a) Kristallsoda
für 100 Kilogramm Reingewicht ausschließlich Ver-
packung frei Bahnhof Versandstation oder frei Haus
am Orte des Lieferers .. . .. . ... . . . . . . . . . . . .. 11,00 „