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Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der im § 9 Abs. 2 des
Gesetzes bezeichneten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.)
bestehen, konnen sie mit Zustimmung der Stellvertretenden Generalkommandos,
in Bayern des Kriegsministeriums, auch an die Stelle der vorläufigen Aus-
schüsse treten. 3
Die Anweisung für das Verfahren bei den vorläufigen Ausschüssen erläßt
das Kriegsamt. 4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am
1. Februar 1917 außer Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5631) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 21. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 919 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Justimmung
des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
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Das Kriegsamt errichtet die nach §9 6 des Gesetzes beim Kriegsamt ein-
zurichtende Zentralstelle sowie die nach § 4 Abs. 2, §7 Abs. 2, & 9 Abs. 2 des
Gesetzes zu bildenden Ausschüsse und bestimmt Bezirk und Sitz dieser Ausschüsse.
In Bayern, Sachsen und Mürttemberg bildet das Kriegsministerium im Ein-
vernehmen mit dem Kriegsamt die Ausschüsse und bestimmt ihren Bezirk und Sitz.
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Für die Offiziere und die Beamten in der Zentralstelle und den Ausschüssen
ist mindestens je ein Stellvertreter, für die Vertreter der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in der Zentralstelle und den Ausschüssen sind nach Bedarf Stell-
vertreter zu bestellen. Für die Bestellung der Stellvertreter gelten die Be-
stimmungen des Gesetzes über die Bestellung der ordentlichen Mitglieder.
*3
Zu Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralstelle
und den Ausschüssen sowie zu Stellvertretern für sie dürfen nur volljährige
männliche Deutsche bestellt werden.
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