Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1412 — 
Nicht bestellt werden darf, 
1. wer infolge (tralgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidun 
öffentlicher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kam, 
verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver- 
mögen beschränkt ist. 
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Wer gemäß 9 3 zum Vertreter der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ode 
zum Stellvertreter eines solchen Vertreters bestellt ist, kann die Ubernahme de 
Amtes nur ablehnen, wenn er 
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die em 
anderer an Kindes Statt angenommen hat, werden dabei nicht gerechut, 
3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßt 
zu führen, 
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die V##r 
mundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur #r 
eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft gleich. 
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Wer die Ubernahme des Amtes als Vertreter der Arbeitgeber oder # 
Arbeitnehmer oder als Stellvertreter eines solchen Vertreters ohne zuläsean 
Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden der Zentralstelle, wenn er für diese n 
stellt ist, sonst vom Vorsitzenden des Ausschusses, für den er bestellt ist, m 
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. 
Ebenso kann bestraft werden, wer sich ohne genügende Entschuldigung nic 
rechtzeitig zu den Sitzungen einfindet oder sich seinen Obliegenheiten in andem 
Weise entezieht. 
Auf Beschwerde entscheidet das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Wur 
temberg das Kriegsministerium endgültig. 
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Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in der Zentralst#t 
und den Ausschüssen verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Sie erhalten Tagegelder im Betrage von fünfzehn Mark und Ersatz der m 
wendigen Fahrkosten; bei Eisenbahnfahrten wird der Betrag für die zweite Wage 
klasse, bei Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet. 
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Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufun 
zu Sitzungen der Zentralstelle oder der Ausschüsse anzuzeigen. Tun sie es ohn 
schuldhaftes Zögern, so gibt das Fernbleiben von der Arbeit dem Arbeitgeber keint 
wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lesc
	        
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