Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, die Vertreter der 
Arbeitnehmer in der Abernahme oder Ausübung des Ehrenamts (F 6) zu be—- 
schränken oder sie wegen der Ubernahme oder der Art der Ausübung des Ehren- 
amts zu benachteiligen. 
Arbeitgeber oder ihre Angestellten, die dagegen verstoßen, werden mit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
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Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Zentralstelle und der Aus- 
schüsse sind verpflichtet, über Geschäfts-, Betriebs- und Berufsgeheimnisse, die 
ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift im Abs. 1 zuwider Geheimnisse unbe— 
fugt offenbart. 
Wer dies tut, um den Inhaber des Geschäfts, Betriebs oder Berufs zu 
schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, oder wer 
in gleicher Absicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezeichneten Art verwertet, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. « 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
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Die Behörden und behördlichen Einrichtungen sind verpflichtet, den im 
Vollzuge des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst an sie ergehenden 
Ersuchen des Kriegsamts, der Zentralstelle und der Ausschüsse zu entsprechen. 
Dies gilt auch für Ersuchen, die von den Königlich Bayerischen, Sächsischen 
und Württembergischen Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt werden. 
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Vor Erlaß der Entscheidung nach §9 4 Abs. 2 des Gesetzes hat der Aus- 
schuß die Gemeindebehörde und nach Lage des Falles die zuständige amtliche 
Vertretung der Industrie und des Handels, des Handwerks, der Landwirtschaft 
oder anderer Berufsstände zu hören. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine 
und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände gehört werden. Werden 
Marineinteressen berührt, so ist auf Verlangen des Reichs-Marineamts ein 
Marincoffizier oder Marinebeamter zu hören. 
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Die nach 95 verhängten Geldstrafen werden wie Gemeindeabgaben bei- 
getrieben. Einwendungen gegen die Jahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. 
Dem Beitreibungsverfahren hat ein Mahnverfahren voranzugehen; die Mahn- 
gebühr wird, soweit erforderlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und 
Württemberg vom Kriegsministerium festgesetzt und wird wie die Geldstrafe 
beigetrieben. 
Die Geldstrafen fließen in die Neichskasse.
	        
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