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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich ·
(Nr. 5632) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 21. Dezember 1916.
A.. Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
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Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, holzhaltigen
Druckpapier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Personen, die unbedrucktes Papier
der genannten Art im Betrieb ihres Gewerbes beziehen, dürfen in der Zeit vom
1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917 solches Papier nur in den Menger
beziechen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs-
gewerbe in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich urn die Er-
füllung bercits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht
nach folgenden Grundsätzen:
Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche
1. bis 200 qm acingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 6½ d 5.
2. von 201— 250qm - » „ » - : 7½ : der von ihnen
3. 251— 300 „ ? » : » r 9 » für den Druck
4. 301— 350 „ „ v » 2 r r 10½ 7 der Zeitung im
5. 351— 400 „ l 2 v ↄ »12 7 Jahre 1915
6. , 401— 500 „ 2 » - ? „: 13½ „ verbrauchten
7. 501— 600 „ » » » „ : 14½ Menge von ma-
8. " 601— 700 „ » r » ? ? 15½° „ schinenglattem,
9. 701— 800 -„ » » » » 16½ » holzhaltigen
10. 801— 950 „ » » » » ? 18 » Druckpapier,
11. ,: 951—1 100 „ » - » r ?* 19 » errechnet für
12. 1 101—1 250 „ „ ? » - ? ? 20 r einen Zeitraum
13. " 1 251—1 400 -„ » ? » » : 21 » von drei Mo.
14. " 1 401—1 600 „ » » ½ » »221/, „ naten.
15. über 1 600 „ ?„ ? » r 2 : 23½% =
Die Ouadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseiten-
größe und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Jeitung im Jahre 1915
gehabt hat.