Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

4. 
1 
9. 
— 1418 — 
Im 97 wird folgender Abs. 3 eingefügt: 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Schuhwaren keine 
Anwendung. 
Im 98 wird folgender Abs.7 eingefuͤgt: 
Die Vorschriften des Abs. 1 bis 5 finden auf Schuhwaren keine 
Anwendung. 
Es wird folgender §& 9aa eingefügt: 
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren 
dürfen entgeltlich nur veräußert werden: 
1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen, 
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personen 
und Stellen. 
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren 
dürfen nur die behördlich zugelassenen Personen und Stellen gewerbs- 
mäßig erwerben. 
Die Reichsbekleidungsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften 
zulassen. 
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr 
mit den im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen erlassen. 
Der Abs. 1 des 9 1I erhält folgende Fassung: 
Wer mit den im 91 bezeichneten Gegenständen Gewerbe treibt, 
darf diese Gegenstände nur gegen einen von der zuständigen Behörk 
ausgefertigten Bezugsschein an die Verbraucher zu Eigentum oder zu 
Benutzung überlassen. Die Uberlassung zur Benutzung für einen Zei- 
raum von nicht mehr als drei Tagen darf ohne Bezugsschein erfolgen. 
Die Reichsbekleidungsstelle kann weitere Ausnahmen von der Vorschrist 
im Satze 1 zulassen. « 
Im 9 11 wird als Abs. 2 eingeschaltet: 
Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Empfang des von 
der zuständigen Behörde ausgefertigten Bezugsscheins ganz oder tell 
weise fordern oder annehmen. 
Es wird folgender 9 11 a eingefügt: 
Es ist verboten, zu IJwecken des Wettbewerbes in Jeitungsanzeigen 
oder anderen Bekanntmachungen, die für einen größeren Kreis reu 
Personen bestimmt sind, insbesondere durch Bekanntmachungen im Schau- 
fenster oder in sonstigen Geschäftsräumen, in einer für die Offentlichei 
erkennbaren Weise auf die Bezugsscheinfreiheit oder die Bezugsschei- 
regelung hinzuweisen.
	        
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