10.
11.
13.
— 1419 —
Der Abs. 2 des & 12 erhält folgende Fassung:
Die Reichsbekleidungsstelle kann nähere Bestimmungen über das
bei Ausfertigung der Bezugsscheine zu beobachtende Verfahren treffen.
Für die Bezugsscheine und die Listen sind die von der Reichsbekleidungs-
stelle aufgestellten Muster zu verwenden.
Im 6 18 treten an die Stelle der Worte
„Vorschriften der 969 7 bis 13“
die Worte
„Vorschriften der 99 7 bis 9, 10 bis 137.
Im 6920 Abs. 1 Nummer 1 treten an die Stelle der Worte
13.„Vorschriften der §98 7, 8, 9, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
F
die Worte
„Vorschriften des & 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 6, 99,
6 Va Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11a, 9§ 12 Abs. 1 Satz 2
und 9 137
und im Abs. ö an die Stelle der Worte
„gegen 87
die Worte
„gegen 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 9 9a Abs. 1, 2 und #“7s
Im 920 Abs. 1 wird eingefügt:
5. wer den auf Grund des 9 9a Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zu-
widerhandelt.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über die
Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche
Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463), wie er sich aus dieser
Verordnung ergibt, durch das Reichs-Gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Die Verordnung tritt mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 23. Dezember 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
323°