Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1422 — 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellunz 
und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinen 
Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl um 
Preis für jeden Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die Maß 
schneiderei und auf Musterkollektionen keine Anwendung. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Schuhwaren keine Anwendung. 
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Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im 1 bezeichnete 
Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besite 
befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufz 
preise unter JZugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachum 
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-., Wirk= und Strickwaren von 
30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprrchen 
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunchmen, dit 
neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderci oder beide 
betreiben. 
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht 
veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der auf 
genommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach de 
in der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden. 
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneideur# 
oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschaft 
des § 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt, und so ml 
vcrarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt. 
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschm 
benen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist. 
Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung u 
Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahm 
erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für du 
Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und der 
gleichen auferlegen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 bis 5 finden auf Schuhwaren keine Anwendung. 
B . 
DchcrkaufderimslbezeichnetenGegenständeandieBerbrauchcrlsl 
allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen 
ständen betreiben. 
9 . 
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen 
entgeltlich nur vcräußert werden: 
1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen, 
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personcn un 
Stellen.
	        
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