Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1423 — 
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen 
nur die behördlich zugelassenen Personen und Stellen gewerbsmäßig erwerben. 
Die Reichsbekleidungsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. 
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit den 
im Abs. 1 bezeichneten Gegenständen erlassen. 
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Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den 
Verbraucher. 
*#11 
Wer mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Gewerbe treibt, darf diese 
Gegenstände nur gegen einen von der zuständigen Behörde ausgefertigten Bezugs- 
schein an die Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Die Über- 
lassung zur Benutzung für einen Jeitraum von nicht mehr als drei Tagen darf 
ohne Bezugsschein erfolgen. Die Reichsbekleidungsstelle kann weitere Ausnahmen 
von der Vorschrift im Satze 1 zulassen. 
Der Gewerbetreibende darf den Preis erst nach Empfang des von der zu- 
ständigen Behörde ausgefertigten Bezugsscheins ganz oder teilweise fordern oder 
annehmen. 
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfsfall und nur auf 
Antrag erteilt. Der Antragsteller muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf 
Verlangen dartun. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, 
wenn die Vermutung für die Notwendigkeit spricht. Die Reichsbekleidungsstelle 
hat die Fälle zu bestimmen, in denen diese Vermutung als gegeben angesehen 
werden kann, und auch sonst Grundsätze aufzustellen, nach denen die Notwendig- 
keit der Anschaffung beurteilt wird. 
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Es ist verboten, zu Zwecken des Wettbewerbes in Zeitungsanzeigen oder 
anderen Bekanntmachungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt 
sind, insbesondere durch Bekanntmachungen im Schaufenster oder in sonstigen 
Geschäftsräumen, in einer für die Offentlichkeit erkennbaren Weise auf die Bezugs- 
scheinfreiheit oder die Bezugsscheinregelung hinzuweisen. 
*12 
Die Ausfertigung des Bezugsscheins erfolgt durch die zuständige Behörde 
des Wohnorts des Antragstellers, die hierüber Listen zu führen hat. Der Be- 
zugsschein ist nicht übertragbar; er gibt kein Recht auf Lieferung der Ware, 
deren Bedarf bescheinigt ist. 
Die Reichsbekleidungsstelle kann nähere Bestimmungen über das bei Aus- 
fertigung der Bezugsscheine zu beobachtende Verfahren treffen. Für die Bezugs- 
scheine und die Listen sind die von der Reichsbekleidungsstelle aufgestellten Muster 
zu verwenden.
	        
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