Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Gewerbetreibenden haben die empfangenen Bezugsscheine durch deutlichen 
Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu 
sammeln und am 1. jedes Monats an die zuständige Behörde des Wohnorts des 
Verkäufers abzuliefern. 
* 14 
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Landes- 
zentralbehörden und Kommunalverbänden mit der Uberwachung der Vorschriften 
in §& 7 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Ver- 
ordnung unterstehenden Betriebe einzutreten, die Warenlager und die übrigen 
Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäfts- 
aufzeichnungen einzusehen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der 
dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegen= 
heit zu beobachten. 
*15 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die 
zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. 
Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
* 16 
Die Deckung des Bedarfs der im 92 Nummer 2 aufgeführten Behörden 
und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landeszentralbehörde vor- 
geprüften Bedarfsanzeigen der Reichsbekleidungsstelle überwiesen und einem aus 
sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden 
Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugs- 
bescheinigung der Feststellung entsprechend ausstellt. Das Nähere, insbesonderc 
auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler. 
17 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 
1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung be- 
schlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme; 
2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeresverwaltungen und 
der Marineverwaltung. 
*18 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde im Sinne 
der 9 12, 13 sowic des § 15 und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinnc 
des § 15 anzusehen ist. Sie oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen
	        
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