Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5635) Bekanntmachung über Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. 
Auf Grund der §§ 1, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
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mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 1916 (Reichs- 
 23. Dezember 1916 
Gesetzbl. S. 463 / S. 1420  bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 
§ 1 
In dem Verzeichnis A (Freiliste) im § 2 der Bekanntmachung über Be- 
zugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1218) wird die Nummer 31, 
Schuhwaren, gestrichen. 
  
  
§ 2 
Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Luxus- 
Schuhwaren können ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteit 
werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer 
der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist 
daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder Stiefel 
deren Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat. 
Auf einem derartigen Bezugsschein müssen die Luxus-Schuhwaren nach dem 
Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses angegeben sein. Wer mit Schuhwaren 
Gewerbe treibt, darf gegen einen derartigen Bezugsschein nur ein Paar der im 
nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Luxus-Schuhwaren an Verbraucher zu 
Eigentum oder zur Benutzung überlassen. 
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Paarzahl, für die derartige 
Bezugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle. 
Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren. 
1. Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus feinfarbigem 
echten Ziegenleder (Chevreau) oder aus feinfarbigem Kalbleder oder 
Lackleder (nicht Lacktuch) jeder Art bestehen. 
Dazu gehören nicht Schuhwaren, die nur Lackleder-Vorderkappen 
haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem Ziegenleder 
(Chevreau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die Farben- 
töne, bestehen. 
2. Gesellschafts- oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch), Seide 
Atlas, Brokat oder Sammet. 
3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, 
deren Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht 
Lacktuch) oder Wildleder (Sämisch-Leder) bestehen. 
4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen.