Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1426 — 
(Nr. 5635) Bekanntmachung über Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. 
Auf Grund der 881, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkebrs 
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mit Web., Wirk., Strick- und Schuhwaren vom uni 1 (Reichs, 
" 23. Dezember 1916 
Gesetzbl. 9 * bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 
1 
In dem Verzeichnis A (Freiliste) im § 2 der Bekanntmachung über ##e, 
zugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1218) wird die Nummer 31s 
Schuhwaren, gestrichen. 
  
  
(2 
Bezugsscheine für die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Luxus= 
Schuhwaren können ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteit 
werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer 
der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachwelisst 
daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges Paar Schuhe oder Stiefe 
deren Unterbeden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat. 
Auf einem derartigen Bezugsschein müssen die Luxus-Schuhwaren nach dem 
Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses angegeben sein. Wer mit Schuhm#m 
Gewerbe treibt, darf gegen einen derartigen Bezugsschein nur ein Paar der im 
nachstehenden Verzcichnis aufgeführten Luxus-Schuhwaren an Verbraucher # 
Eigentum oder zur Benutzung überlassen. 
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Paarzahl, für die derartige 
Bezugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle. 
Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren. 
1. Schuhwaren, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus feinfarbigem 
cchten Jiegenleder (Chevreau) oder aus feinfarbigem Kalbleder oder 
Lackleder (nicht Lacktuch) jeder Art bestehen. 
Dazu gehören nicht Schuhwaren, dic nur Lackleder-Vorderkappen 
haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem Ziegenleder 
(Chevrcau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die Farben- 
töne, bestehen. 
. Gesellschafts- oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch), Seide 
Atlas, Brokat oder Sammet. 
3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Hoöhe, 
deren Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht 
Lacktuch) oder Wildleder (Sämisch-Leder) bestehen. 
4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen. 
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