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Reichs Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher
Seeschiffahrtsgesellschaften ins Auskand. S. 1129. — Bekanntmachung, betreffend die Ver-
längerung der Prioritätsfristen in Dänemark. S. 1430.
2—.
(Nr. 5637) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts-
anteilen deutscher Seeschiffahrtsgesellschaften ins Ausland. Vom 23. De-
zember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Rochtsgeschäft durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher
Seeschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen an Ausländer
oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb
des Deutschen Reichs haben, übertragen werden sollen, sind verboten.
Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäfts-
anteile der bezeichneten Art, die im Eigentume von Deutschen stehen, für Rech-
nung von Ausländern oder von Deutschen, die ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben, erworben werden sollen.
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, oder deren Kapital zum
größeren Teil Ausländern zusteht, stehen den Ausländern im Sinne vorstehender
Bestimmungen gleich.
(2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe ver-
wirkt ist. Wegen der Juwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt,
werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.
Der Versuch ist strafbar.
Reichs. Gesetzbl. 1916. 325
Ausgegeben zu Verlin den 23. Dezember 1016.