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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbote des 9§ 1 zulassen.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der
deichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5638) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Danemark
Vom 22. Dezember 1916.
Ar Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend r
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Sülute
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfritdo,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 8. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1007) wird hierdurch
bekanntgemacht, daß in Dänemark die Prioritätsfristen zugunsten der deutschen
Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Juli 1917 verlängert worden sind.
Berlin, den 22. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanglers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reich-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.