Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5640) Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Einhufer und Zuchtbullen. 
Vom 23. Dezember 1916. 
Auf Grund der Vorschriften im § 6 Abs. 2a der Bekanntmachung über Hafer 
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des § 1 
der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 
I 
Die Hafermenge, welche die Halter von Einhufern in der Zeit vom 
1. Januar bis 31. Mai 1917 einschließlich aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, 
wird auf 6¾ Zentner für den Einhufer festgesetzt. 
Wenn der Einhufer nicht während des ganzen Zeitraums gehalten wird, 
ermäßigt sich diese Menge für jeden fehlenden Tag um je 4½ Pfund. 
Die Festsetzung der Hafermenge, die in der Zeit nach dem 31. Mai 1917 
an Einhufer verfüttert werden darf, bleibt vorbehalten. 
II 
Halter von Zuchtbullen dürfen bis auf weiteres an jeden Zuchtbullen, für 
den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt ist, 
1 Pfund für den Tag verfüttern. 
Berlin, den 23. Dezember 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
  
Berichtigung 
Im § 1 Zeile 4 der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 über die 
Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere (Reichs-Gesetzbl. S. 1387) ist statt 
„Ausland“ zu setzen „Inland“. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.