Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
Mark
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten 300
Abfälle der Buchweizenmüllerei (Buchweizenschalen
und Kleie). ... . . . . ........ .... .. . .... ... 48
Rizinusmehl, entgiftet 240
Futter, das durch Verarbeitung des Heidekrauts auf
Futtermehl hergestellt ist ... . . . . . ........... 25
Eicheln, lufttrocken 190
Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom
Hundert Wasser enthaltend) .... .. . .. .. ..... 340
Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert
Wasser enthaltend) und geschält 440
Roßkastanien, lufttrocken 150
Roßkastanien, gedörrt (nicht mehr als 15 vom
Hundert Wasser enthaltend) und gequetscht 280
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5010) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen
Ölen und Fetten zu technischen Zwecken. Vom 6. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz
dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden.
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine An-
wendung.