Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Preis für 1 Tonne 
(1000 Kilogramm) 
Mark 
Gemenge von Gerste mit Hülsenfrüchten 300 
Abfälle der Buchweizenmüllerei (Buchweizenschalen 
und Kleie). ... . . . . ........ .... .. . .... ... 48 
Rizinusmehl, entgiftet 240 
Futter, das durch Verarbeitung des Heidekrauts auf 
Futtermehl hergestellt ist ... . . . . . ........... 25 
Eicheln, lufttrocken 190 
Eicheln, ganze, gedörrt (nicht mehr als 15 vom 
Hundert Wasser enthaltend) .... .. . .. .. ..... 340 
Eicheln, gedörrt (nicht mehr als 15 vom Hundert 
Wasser enthaltend) und geschält 440 
Roßkastanien, lufttrocken 150 
Roßkastanien, gedörrt (nicht mehr als 15 vom 
Hundert Wasser enthaltend) und gequetscht 280 
II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5010) Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen 
Ölen und Fetten zu technischen Zwecken. Vom 6. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz 
dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. 
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine An- 
wendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.