Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 3
Inhalt: Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. S. 7.
(Nr. 5012) Bekanntmachung über vorübergehende Zollerleichterungen. Vom 6. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Die nachstehend aufgeführten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Ein-
fuhr zollfrei:
a) aus Nummer 47 des Zolltarifs Apfel, Birnen, Quitten, frisch, unver-
packt oder nur in Säcken bei je mindestens 50 kg Rohgewicht,
b) aus Nummer 123 des Zolltarifs Krabben, lebend oder nicht lebend,
auch bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste befreit.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 3
Ausgegeben zu Berlin den 7. Januar 1916.