Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916) 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber 
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor- 
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses 
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ 
auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann 
die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel- 
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor- 
zeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch 
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag 
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom 
Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
ab“. Der Leitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist 
nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels be- 
wirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so 
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der 
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B.) abläuft, auf 
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Januar 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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