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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 6
Inhalt: Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. S. 13.
(Nr. 5016) Bekanntmachung über künstliche Düngemittel. Vom 11. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Beim Verkaufe der in der beigefügten Liste aufgeführten Düngemittel
einschließlich Mischdünger an den Verbraucher dürfen die darin angeführten
Preise nicht überschritten werden. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend die Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 458) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs.
Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 603).
§ 2
1. Ist der Höchstpreis in der beigefügten Liste frei Waggon Station des
Lieferwerkes festgesetzt, so schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Station
des Lieferwerkes und die Kosten der Verladung daselbst ein.
Bei Mengen unter 5 000 Kilogramm erhöht er sich um 50 Pfennig für
je angefangene 100 Kilogramm. Wird in diesen Fällen vom ständigen Lager
ab verkauft und versandt, so erhöht sich der Höchstpreis weiter um die Fracht,
die der Verkäufer nachweislich für die Beförderung der Ware von der Station
des Lieferwerkes bis zum Lager bezahlt hat.
2. Ist der Höchstpreis ab Frachtausgangsstation (Parität) festgesetzt, so
schließt er die Kosten der Beförderung bis zur Versandstation und die Kosten
der Verladung daselbst ein. Ist die Fracht von der Versandstation bis zur
Relchs. Gesetzbl. 1916. 6
Ausgegeben zu Berlin den 12. Jannar 1916.
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