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Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren
Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen befolgen soll.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat.
§ 7
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die
als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen
werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 8
Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ 9
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in §§ 1, 2 oder 3 zuwider-
handelt.
§ 10
Diese Bestimmungen treten am 11. Januar 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.