Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
Nr. 8 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die 
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 29. 
  
(Nr. 5019) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu 
dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 
12. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1915 auf Grund des 
§ 22 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) beschlossen, die Ausführungs- 
bestimmungen — Bekanntmachungen vom 21. Februar 1904 (Reichs.Gesetzbl. 
S. 67) und vom 5. April 1907 (Reichs-Gesetzbdl. S. 91) — zu ändern, 
wie folgt: 
I. Bekämpfung der Cholera 
An Stelle von Nr. 1 Abs. 1 und von Nr. 2 Abs. 1 ist das Folgende 
zu setzen:  
1. Zu §§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer an der Cholera 
erkrankten oder verstorbenen Person, mit Wäsche, Kleidungsstücken oder Aus- 
leerungen Cholerakranker in Berührung gekommen sind, sowie die Haus- und 
Arbeitsgenossen Cholerakranker (ansteckungsverdächtige Personen) sind einer Be- 
obachtung zu unterstellen, soweit nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen 
sind oder vom beamteten Arzte aus besonderen Gründen für erforderlich erklärt 
werden. Die Beobachtung soll nicht länger als 5 Tage, gerechnet vom Tage 
der letzten Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in schonender Form und so 
vorzunehmen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird, abge- 
sehen von den etwa erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen der Aus- 
leerungen, in der Regel darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt 
oder durch eine sonst geeignete Person täglich Erkundigungen über den Gesund- 
heitszustand der betreffenden Personen eingezogen werden. Findet zugleich eine 
Reichs. Gesetzbl. 1916. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Jannar 1916.
	        
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