Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 8
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 29.
(Nr. 5019) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu
dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom
12. Januar 1916.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 9. Dezember 1915 auf Grund des
§ 22 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) beschlossen, die Ausführungs-
bestimmungen — Bekanntmachungen vom 21. Februar 1904 (Reichs.Gesetzbl.
S. 67) und vom 5. April 1907 (Reichs-Gesetzbdl. S. 91) — zu ändern,
wie folgt:
I. Bekämpfung der Cholera
An Stelle von Nr. 1 Abs. 1 und von Nr. 2 Abs. 1 ist das Folgende
zu setzen:
1. Zu §§ 12, 13. Diejenigen Personen, welche mit einer an der Cholera
erkrankten oder verstorbenen Person, mit Wäsche, Kleidungsstücken oder Aus-
leerungen Cholerakranker in Berührung gekommen sind, sowie die Haus- und
Arbeitsgenossen Cholerakranker (ansteckungsverdächtige Personen) sind einer Be-
obachtung zu unterstellen, soweit nicht schärfere Maßregeln nach Nr. 2 zu ergreifen
sind oder vom beamteten Arzte aus besonderen Gründen für erforderlich erklärt
werden. Die Beobachtung soll nicht länger als 5 Tage, gerechnet vom Tage
der letzten Ansteckungsgelegenheit, dauern. Sie ist in schonender Form und so
vorzunehmen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird, abge-
sehen von den etwa erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen der Aus-
leerungen, in der Regel darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt
oder durch eine sonst geeignete Person täglich Erkundigungen über den Gesund-
heitszustand der betreffenden Personen eingezogen werden. Findet zugleich eine
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Ausgegeben zu Berlin den 15. Jannar 1916.