— 30 —
bakteriologische Untersuchung statt, so ist, falls bei zwei solchen durch einen Tag
getrennten Untersuchungen keine Choleraerreger gefunden worden sind, der An-
steckungsverdacht als beseitigt anzusehen.
2. Zu §§ 14, 18. An der Cholera erkrankte oder krankheitsverdächtige
Personen sind ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen im § 14
Abs. 2 und 3 des Gesetzes abzusondern. Als krankheitsverdächtig sind, solange
nicht durch den negativen Ausfall der bakteriologischen Untersuchungen an drei
durch je eine eintägige Zwischenzeit getrennten Tagen der Choleraverdacht beseitigt
ist, solche Personen zu betrachten, welche unter Erscheinungen erkrankt sind, die
den Ausbruch der Cholera befürchten lassen. Anscheinend gesunde Personen, in
deren Ausleerungen bei der bakteriologischen Untersuchung Choleraerreger gefunden.
wurden, sind wie Kranke zu behandeln.
Als genesen sind die Erkrankten erst dann zu betrachten, wenn bei den
bakteriologischen Untersuchungen an drei durch je eine eintägige Zwischenzeit ge-
trennten Tagen Choleraerreger nicht mehr festgestellt worden sind.
Berlin, den 12. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.