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Im § 6 wird Abs. 1c gestrichen.
Im § 7 wird hinter 6 gestrichen: a und b.
Im § 9 Nr. 5 ist statt §§ 5, 6“ zu setzen „§ 5".
In § 18 Abs. 2 ist vor „aufbewahrt“ einzufügen „und das Saatge-
treide“.
7. Dem § 20 wird als Abs. 3 angefügt:
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeugers,
b) Getreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirt-
schaftsjahre benötigt werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 14 Abs. 1e) oder auf
die festgesetzten Mengen (§ 14 Abs. 1f) ausnehmen.
8. Im § 32 erhält Abs. 3 folgende Fassung: „Diese Vorräte sowie die
Vorräte nach § 20 Abs. 3 sind auszusondern und von der Enteignung
auszunehmen, sie werden mit der Aussonderung von der Beschlag-
nahme nicht frei“.
Artikel III
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
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Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.