– 42 —
2. § 6 Abs. 2e wird gestrichen.
3. § 10 Abs. 2a erhält folgende Fassung:
„für die Zeit vom 10. Januar bis 15. September 1916 für jeden
Einhufer (§ 6 Abs. 2 a) eine Menge von 375 Kilogramm, für jeden
Zuchtbullen, für den die nach § 6 Abs. 2a erforderliche Genehmigung
erteilt ist, eine Menge von 125 Kilogramm. Dabei sind anzurechnen
als seit dem 10. Januar 1916 verfütterte Mengen bei Einhufern
1½ Kilogramm, bei Zuchtbullen ½ Kilogramm für den Tag. Hat
der Besitzer nachweislich weniger oder mehr verfüttert, so werden die
tatsächlich verfütterten Mengen angerechnet“.
4. Im § 10 Abs. 2c wird hinter den Worten „befaßt hat“ eingefügt:
„und dies in der von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Weise nach-
gewiesen hat“.
5. Im § 20 Satz 2 wird das Wort „Sackleihgebühr“ gestrichen; ferner
sind die Worte „in keinem Falle““ durch das Wort „nicht“ zu ersetzen.
6. § 20 erhält folgenden Absatz 2:
„Die Kommunalverbände dürfen in Fällen besonderen Bedürfnisses
mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle den Zuschlag bis auf
9 Mark erhöhen“.
Artikel II
Die Kommunalverbände (Überschuß- und Zuschußverbände) haben die in
ihrem Bezirke vorhandenen Hafervorräte, die nach § 10 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 der
Enteignung unterliegen, auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle der Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen.
Zu dem im § 16 der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit
Hafer vom 28. Juni 1915 vorgesehenen Ausgleich sind die Kommunalverbände
nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung der An-
forderungen der Reichsfuttermittelstelle Vorräte zur Verfügung verbleiben. So-
weit bei der Zentralstelle Hafer verfügbar bleibt, können nach Anweisung der
Reichsfuttermittelstelle einem Kommunalverband auf Antrag Mengen bis zur
Höhe seines Mindestbedarfs zur Durchführung des Ausgleichs geliefert oder
zurückerstattet werden.