Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Artikel II 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 5026) Bekanntmachung über Brotgetreide. Vom 17. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Besitzer von beschlagnahmtem Brotgetreide können das Getreide, sobald 
es ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt 
ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat gemäß den 
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus 
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) dafür zu 
sorgen, daß das Getreide innerhalb zweier Wochen abgenommen wird. 
Die im § 20 der Verordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 363) begründete Verpflichtung der Reichsgetreidestelle, das ihr zur Verfügung 
gestellte Brotgetreide abzunehmen, bleibt hiervon unberührt. 
§ 2 
Die Reichsgetreidestelle, die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen 
und die Marineverwaltung haben für das inländische Brotgetreide, das sie nach 
dem 31. Dezember 1915 und vor dem 15. Januar 1916 erworben haben, zwölf Mark 
fünfzig Pfennig, und für inländisches Brotgetreide, das sie vom 15. Januar an 
bis zum 17. Januar 1916 einschließlich erworben haben, elf Mark für die Tonne 
nachzuzahlen. Der Empfänger der Nachzahlung hat, wenn er nicht zugleich der 
Getreideerzeuger ist, den Betrag an den Getreideerzeuger weiterzuzahlen, soweit 
dieser das Getreide nach dem 31. Dezember 1915 geliefert hat.
	        
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