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Der Höchstpreis, der für Brotgetreide in der zweiten Hälfte des Monats
März gilt, kann auf Antrag von den in Abs. 1 genannten Stellen für Brot-
getreide, das bis zum 31. März 1916 zur Verfügung gestellt, aber noch nicht
abgeliefert ist (§ 1), ausnahmsweise auch dann gezahlt werden, wenn es nicht
vor dem 1. April 1916 hat abgeliefert werden können aus Gründen, die der
Besitzer nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen. Die
Nachzahlung darf nur erfolgen, wenn das Getreide bis zum 15. April 1916 abge-
liefert und der Antrag bis zum 5. April 1916 gestellt worden ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
r. 5027) Bekanntmachung über die Einfuhr von Salzheringen. Vom 17. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Salzheringe, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
§ 2
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen,
daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
kafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft und daß die Salzheringe, auf die
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
odet nicht, eingezogen werden.