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§ 3
Auf Erfordern der Reichsbank oder der vom Reichskanzler bestimmten Per-
sonen und Firmen ist der Erwerber, der Veräußerer oder Verpfänder (§ 1 Abs. 1
und 2) verpflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck des Geschäfts wahr-
heitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vorzulegen. Die Verpflichtung
trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten und den Kommissionär.
§ 4
Der Kurs, zu dem die im § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Personen und Firmen
ankaufen und verkaufen, wird mit Zustimmung der Reichsbank festgesetzt.
§ 5
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verord-
nung zulassen.
§ 6
Wer es unternimmt, den Vorschriften des § 1 zuwider zu erwerben, zu
veräußern, zu verpfänden oder zu verfügen, wird, sofern nicht nach anderen
Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des
doppelten Betrags der Werte, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt
ist, bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu einem Jahre
erkannt werden. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann
verfolgt werden, wenn er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriebs im
Ausland begangen hat.
Mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer zum Zwecke des Erwerbes der im § 1 bezeichneten Werte über den
Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht;
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwiderhandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück