§ 3
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. hat sich unverzüglich nach
Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Salzheringe übernehmen will.
§ 4
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Salz-
heringe einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der Zentral-Einkaufsgesellschaft ge-
botenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest,
der Ausschuß bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mit-
glieder und deren Stellvertreter.
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von 5 Mitgliedern, von
welchen mindestens 3 dem Fachhandel angehören müssen.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
§ 5
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgüllige Festsetzung des
Preises zu liefern, die Zentral- Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für an
gemessen erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der Zentral- Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf
sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die An-
ordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum
geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 6
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Aus-
schusses der Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.
§ 7
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die
sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und
den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 4 der Ausschuß zuständig ist.
§ 8
Ausgenommen von den Vorschriften dieser Verordnung sind geringfügige
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland einge-
führt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.