Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 9 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
§ 10 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehnhundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften im § 1 Abs. 1 Satz 1 
oder im § 2 dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt. 
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können die 
Salzheringe, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 11 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 10 mit 
dem 26. Januar 1916 in Kraft. 
Berlin, den 22. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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