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(Nr. 5040) Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Kartoffel-
versorgung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647). Vom
27. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915
in Verbindung mit der Verordnung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 647, 711) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. § 7 wird gestrichen.
2. Im § 22 Satz 2 werden die Worte „oder den auf Grund des § 7
Abs. 3 erlassenen Bestimmungen“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
(Nr. 5041) Bekanntmachung über die Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung
der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711). Vom
27. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Die Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) erhält folgenden § 3a:
„Die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung, die Reichs-
kartoffelstelle und die von dieser ermächtigten Stellen und Personen
sind an die Höchstpreise nicht gebunden. Sie unterliegen jedoch bei
den An- und Verkäufen den Weisungen des Reichskanzlers.“
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.