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§ 3
Beim Umsatz durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zu-
geschlagen werden, die insgesamt
für die Tonne lose verladenes Heu 8 Mark,
für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Heu ... 5 Mark
nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermitt-
lungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber
die Auslagen für Fracht einschließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Liefe-
rungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten.
§ 4
Die Preise in den §§ 1 und 3 gelten nicht für den Kleinverkauf von Heu.
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von
nicht mehr als täglich insgesamt 5 Doppelzentner unter der Voraussetzung, daß
zur Beförderung des Heues bis zum Verbrauchsort die Eisenbahn oder der
Wasserweg nicht benutzt wird.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5048) Bekanntmachung, betreffend die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Vetriebs-
jahr 1916/17. Vom 3. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Der Preis des von den Rohzuckerfabriken im Betriebsjahr 1916/17 her-
gestellten Rohzuckers wird für 50 Kilogramm von 88 vom Hundert Ausbeute ohne
Sack frei Magdeburg gegenüber dem in der Bekanntmachung über den Verkehr
mit Zucker vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) für Lieferung bis
zum 31. Dezember 1915 festgesetzten Preise um 3 Mark auf 15 Mark erhöht.
Monatszuschläge werden nicht gewährt.
Der Bundesrat bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die
einzelnen Fabriken frei Verladestelle sowie für Rohzucker gelten, der außerhalb
des Standorts der Fabriken eingelagert ist.