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§ 2
Der im § 1 Abs. 1 vorgesehene Mehrbetrag des Rohzuckerpreises ist aus-
schließlich zur Erhöhung der Rübenpreise zu verwenden, und zwar dürfen rüben-
verarbeitende Fabriken in Verträgen über Lieferung von Zuckerrüben für das Betriebs-
jahr 1916/17 keinen niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 0/45 Mark
über dem im Betriebsjahr 1913/14 von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise.
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise
abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1916/17 zu liefern ist, als zu
diesem Mindestpreis abgeschlossen.
Soweit Aktionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind,
finden die Vorschriften im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird
der feste Geldpreis zugrunde gelegt, der im Betriebsjahr 1913/14 für die auf
Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferten Rüben gezahlt ist.
Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 1913/14 Verträge über Lieferung
von Rüben der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten,
beträgt der Mindestpreis für Rüben 1,50 Mark für 50 Kilogramm.
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des
vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Zucker-
fabrik oder sonstige Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht.
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen treffen und Ausnahmen
zulassen.
§ 3
Ergeben sich zwischen den Vertragschließenden bei der Frage, ob der § 2
Anwendung findet, sowie bei Anwendung des § 2 selbst Streitigkeiten, so kann
jede Partei eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke
die Fabrik gelegen ist, darüber beantragen, zu welchen Bedingungen die Rüben
zu liefern sind. Die höhere Verwaltungsbehörde setzt die Bedingungen nach
freiem Ermessen fest. Die Entscheidung ist endgültig und für die Gerichte bindend.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden als höhere Ver-
waltungsbehörden anzusehen sind.
Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1916/17 dürfen nicht
abgeschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen
sind, sind nichtig.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück