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(Nr. 5019) Bekanntmachung über die Verwendung von Verbrauchszucker. Vom 3. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verbrauchszucker darf, ausgenommen an Bienen, nicht verfüttert sowie zur
Herstellung von Branntwein nicht verwendet werden.
Unter das Verbot fällt auch die Verarbeitung zu Futtermitteln.
§ 2
Verbrauchszucker darf zu technischen Zwecken (Seifenherstellung usw.) nur
mit Genehmigung des Reichskanzlers verwendet werden.
Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Heil-, Genuß- und
Nahrungsmitteln keine Anwendung.
§ 3
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung. Er kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwider Verbrauchszucker verfüttert, zur
Branntweinherstellung oder zu sonstigen technischen Zwecken verwendet, wird unbe-
schadet der verwirkten Steuerstrafe mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 5
Die für Verbrauchszucker geltenden Vorschriften finden auch auf Halb-
erzeugnisse jeder Art (Füllmassen usw.) Anwendung.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 2 am
1. März 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der
Reichskanzler.
Berlin, den 3. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.