Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5019) Bekanntmachung über die Verwendung von Verbrauchszucker. Vom 3. Februar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Verbrauchszucker darf, ausgenommen an Bienen, nicht verfüttert sowie zur 
Herstellung von Branntwein nicht verwendet werden. 
Unter das Verbot fällt auch die Verarbeitung zu Futtermitteln. 
§ 2 
Verbrauchszucker darf zu technischen Zwecken (Seifenherstellung usw.) nur 
mit Genehmigung des Reichskanzlers verwendet werden. 
Diese Vorschrift findet auf die Herstellung von Heil-, Genuß- und 
Nahrungsmitteln keine Anwendung. 
§ 3 
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. Er kann Ausnahmen zulassen. 
§ 4 
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwider Verbrauchszucker verfüttert, zur 
Branntweinherstellung oder zu sonstigen technischen Zwecken verwendet, wird unbe- 
schadet der verwirkten Steuerstrafe mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 5 
Die für Verbrauchszucker geltenden Vorschriften finden auch auf Halb- 
erzeugnisse jeder Art (Füllmassen usw.) Anwendung. 
§ 6 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 2 am 
1. März 1916 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der 
Reichskanzler. 
Berlin, den 3. Februar 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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