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dahin ergänzt, daß einem Unternehmen im Sinne der Verordnung außer der
Niederlassung eines Unternehmens und Grundstücken auch Vermögenswerte, die
zu einem Unternehmen gehören, sowie Nachlaßmassen gleichstehen.
Aus besonderen Gründen können im Wege der Vergeltung mit Zustimmung
des Reichskanzlers auch sonstige Vermögenswerte, wenn sie französischen oder auf
Grund des § 9 der Verordnung gleichgestellten Staatsangehörigen zustehen,
zwangsweise unter Verwaltung gestellt werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5050) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Zulassung
von eisernen Gewichten zur Eichung, vom 11. August 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 595). Vom 5. Februar 1916.
Auf Grund des § 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 319) wird die Bekanntmachung über die Zulassung von
eisernen Gewichten zur Eichung vom 11. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 595)
wie folgt geändert:
§ 1
1. § 1 Nr. 3 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Zulässig sind auch Gewichte von 50 bis 1 Gramm, bei denen
der Körper aus gezogenen Stahlplatten gestanzt und mit einem sich
konisch nach unten erweiternden Loche versehen ist, in dem der Knopf
durch kalte Pressung befestigt wird. Ein Abdrehen nach der Fertig-
stellung ist bei diesen Gewichten nicht erforderlich, wenn die verwendeten
Stahlplatten geglättet und die Knöpfe sauber abgedreht sind.
2. § 1 Nr. 4 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Jedoch dürfen bei den Gewichten von 50 bis 1 Gramm die in
§ 76 Nr. 1 der Eichordnung festgesetzten Grenzwerte für die Durch-
messer um je 0,5 Millimeter überschritten werden.
§ 2
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Berlin-Charlottenburg, den 5. Februar 1916.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission
Dr. Jung
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.