Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 25 
Inhalt: Bekanntmachung über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien im Betriebsjahr 
1915/16. S. 91. 
  
  
  
  
(Nr. 5057) Bekanntmachung über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien im 
Betriebsjahr 1915/16. Vom 10. Februar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die landwirtschaftlichen Brennereien, die nach dem 1. September 1902 
betriebsfähig hergerichtet, und die landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, 
die als solche nach diesem Tage entstanden sind, werden für das Betriebsjahr 
1915/16 von der ihnen durch § 10 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 auferlegten Beschränkung hinsichtlich der Herkunft der zur Ver- 
arbeitung kommenden Rohstoffe befreit. 
Berlin, den 10. Februar 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
— — 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1916 26
	        
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