Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 25
Inhalt: Bekanntmachung über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien im Betriebsjahr
1915/16. S. 91.
(Nr. 5057) Bekanntmachung über Erleichterungen für landwirtschaftliche Brennereien im
Betriebsjahr 1915/16. Vom 10. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die landwirtschaftlichen Brennereien, die nach dem 1. September 1902
betriebsfähig hergerichtet, und die landwirtschaftlichen Genossenschaftsbrennereien,
die als solche nach diesem Tage entstanden sind, werden für das Betriebsjahr
1915/16 von der ihnen durch § 10 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes vom
15. Juli 1909 auferlegten Beschränkung hinsichtlich der Herkunft der zur Ver-
arbeitung kommenden Rohstoffe befreit.
Berlin, den 10. Februar 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Helfferich
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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