Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 28
Inhalt: Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch. S. 99.
(Nr. 5061) Bekanntmachung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweine-
fleisch. Vom 14. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter außer im
Falle des § 3 darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern ge-
wogen, nicht übersteigen
— — — —
fette (früher zur Zucht
Schweine benutzte)
Sauen und Eber
. von von
« über r über *
für: 90 bis 80 bis70 bis! 60 bis 60kg 150 120 bis 120 kg
100 90 80 70 dar- 150 dar-
kg kg ks kg unter kg kg unter
M M M M M M M M
a) in der preußischen Provinz Ost-
preußen 93 83 68 63 103 98 78
b) in den Regierungsbezirken Danzig
und Marienwerder ohne die Kreise
Schlochau, Deutsch Krone und
Flatow sowie im Regierungsbezirke
Bromberg ohne die Kreise Filehne,
Czarnikau, Kolmar und Wirsitz 95 85 65 105 100 80
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Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1916.
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