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120 Kilogramm um 15 vom Hundert, von über 120 bis 140 Kilogramm um
20 vom Hundert, von über 140 Kilogramm um 25 vom Hundert.
Die Hoöchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten
der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle des Viehhalters und die Kosten
der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden; ist aber die Ver-
ladestelle weiter als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt, so kann für
diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je angefangene
50 Kilogramm Lebendgewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. Maßgebend ist
der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsab-
schlusses befindet.
§ 2
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen, ins-
besondere die auf Grund des § 15b der Verordnung des Bundesrats über die
Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Sep-
tember 1915 in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728)
durch die Landeszentralbehörden gebildeten Viehhandelsverbände, können Ab-
weichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes
anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers
erforderlich.
§ 3
Die Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte sowie
für den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen geregelt.
§ 4
Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt,
Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis
das Lebendgewicht in Schlachtgewicht umzurechnen ist.
§ 5
Bei Schweinen, die auf die Schlachtviehmärkte aufgetrieben werden, ist der
Vorkauf, das Vorzeichnen und das Zurückstellen von Schweinen auf Bestellung
verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
können Ausnahmen zulassen.
Die zuständige Behörde kann Bestimmungen über die Zulassung der
Käufer und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten
erlassen. Schweine, die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der
Gemeinde oder dem Kommunalverbande des Marktorts auf deren Verlangen
käuflich überlassen werden.