Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 6 
Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweinefleisch, das 
aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten 
Stellen verkauft werden darf. 
§ 7 
Die Gemeinden sind verpflichtet: 
1. Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen 
Sorten (Stücke) des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubereitetes, 
insbesondere gepökeltes oder geräuchertes Schweinefleisch, für frisches 
(rohes) und für ausgelassenes Schweinefett, für gesalzenen und ge- 
räucherten Speck sowie für Wurstwaren festzusetzen; 
2. zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtgewichte des Schweines 
oder welche Teile bei gewerblichen Schlachtungen frisch verkauft werden 
müssen. 
Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Festsetzungen (Nr. 1) 
und die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand 
erfolgen. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunalverbände befugt und 
auf Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die vorbezeichneten Fest- 
setzungen und Bestimmungen zu treffen. 
Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zu- 
stimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden 
Diese können die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anord- 
nungen hierüber erlassen. Bei den Preisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu 
nehmen, daß sie die Versorgungsinteressen anderer Bundesstaaten nicht beein- 
trächtigen. Der Reichskanzler kann Vorschriften über den Ausgleich der Preise 
erlassen. 
  
 
§ 8 
Die in dieser Verordnung und auf Grund derselben festgesetzten Preise 
sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). 
§ 9 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können 
die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt be- 
schränken oder verbieten. 
Die Gemeinden oder Kommunalverbände sind berechtigt und auf Anordnung 
der Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichen Schlachtungen von 
Schweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschränken oder zu 
verbieten.
	        
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